Das ethnische prolem war in den usa schon lange stark länger als bei uns der judenhass.
usa Schwarze,mexikaner,indianer da gabs große probleme die usa ist ein land gegründet von mörder für mörder kann man eigendlich sagen^^
Wenn ich so drüber nachdenke is es gut das der junge tod is aufjedenfall besser als hätt er das überlegt und wer lebenslang nen pflegefall und gemüse gesund wär natürlich besser gewesen.
Ich würde das soweit einschränken, dass nur bettlegerische und nicht ansprechbare Pflegefälle besser tot sein sollten. Wenn man mit den Betroffenen nicht mehr kommunizieren kann und es auch zu 99% wahrscheinlich ist, dass keine Besserung mehr eintritt, weil das Gehirn irreparabel beschädigt ist, dann halte ich es nicht für richtig, den Menschen weiter über eine Tropflösung mit Nahrung zu versorgen, nur damit er "weiterlebt". Denn dadurch werden die angehörigen Verwandten weit mehr belastet als durch den Tod des Pflegefalls und der Patient selbst, sofern er überhaupt noch etwas mitkriegt, hat doch auch nichts mehr vom Leben.
In den USA darf man doch den Stecker ziehen. In Holland auch. In Belgien wird überlegt auch aktive Sterbehilfe für Kinder zu gestatten. Jedweden ironischen Kommentar spare ich mir dieses mal dazu. Aber in Deutschland, da muss der Komapatient für immer in dem Scheiß Bett rumgammeln, selbst wenn ein schriftlicher Wunsch fixiiert ist.
Dornfeld schrieb:Also ich hab es so verstanden, dass bei dem Typen schon mehrfach eingebrochen wurde und er sich deshalb auf die Lauer gelegt hat.
Evtl. stellt sich ja auch noch raus, dass der Austauschschüler auch diese begangen hat.
US-Recht und Lebensart sind diesbezüglich eben sehr verschieden von unseren.
Grundsätzlich ist in Montana (dem betroffenen Bundesstaat) der tödliche Gebrauch von Schusswaffen zur Selbstverteidigung von Heim & Familie erlaubt. In diesem speziellen Fall hat der Mann m.E. allerdings eine vorsätzliche Tat begangen. Er hat sich nicht nur auf die Lauer gelegt, sondern sogar Fallen gestellt und "Köder" benutzt. Außerdem hätte er den vermeintlich Einbrecher auch in die Beine schießen können und somit eine Verhaftung ermöglichen können. Er schoß hingegen gezielt auf den Kopf (mehr als einmal).
Letztendlich bleibt natürlich noch die Frage, was der Junge eigentlich auf dem Grundstück wollte. Aber egal welchen Grund er hatte: Es war die falsche Wahl und er hätte definitv vorher klingeln sollen (falls es ein "normaler Grund" war, z.B. ein entfleuchter Spielball).
Dornfeld schrieb:Um mal wieder in etwas angenehmere Gewässer zu fahren:
In Deutschland ist der Samenspender in der Samenbank der Kindsvater und als solcher unterhaltspflichtig.
Viel zu allgemein. Würde niemals so easy peasy gehen!
Ist der Spender gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet?
Rein theoretisch schon, denn Verwandte gerade Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet35. Dafür muss die Verwandtschaft aber rechtlich feststehen. Das bedeutet: das Kind darf keinen rechtlichen Vater (mehr) haben, und die Vaterschaft muss auf Antrag des Kindes gerichtlich festgestellt werden. Denn eine Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn kein anderer Mann mehr rechtlich als Vater gilt36. Wenn der Spender gerichtlich als Vater festgestellt wird (und auch erst dann!), hat das Kind Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn.
Find das letzte urteil schon schrecklich mit den eltern die ihr kind verstoßen haben und nur weil sie es bsi 18dahaben wohnen lassen soll nu das kind die schulden vom vater etc begleichen sowas is doch nen witz.
Dornfeld schrieb:Kind kann den rechtlichen Vater aber anfechten und dazu muss nur festgestellt werden, dass der rechtliche Vater nicht der genetische ist.
Ein Artikel obendrüber.
Ich glaube nicht, dass man das so einfach mischen kann. Sehe das entschieden anders. Nicht immer aus dem Kontext reißen.!!!!!!!!!!
Lies außerdem mal richtig. Gibt es keinen RECHTLICHEN Vater mehr DANN.. also. Vollkommen egal ob der genetische Vater ermittelt wird. Gibt es rechtlich einen anderen Stief-Vater ist der Samenspender nicht automatisch der Dumme!
Richtig.
Und wenn das Kind sagt: "Ich will meinen rechtlichen Vater nicht mehr." wird festgestellt, dass er genetisch nicht der Vater ist und das genügt dann.
Der muss nicht tot, verschollen oder geschieden sein. Im Wesentlichen reicht eine Willensbekundung des Kindes.
Dornfeld schrieb:Richtig.
Und wenn das Kind sagt: "Ich will meinen rechtlichen Vater nicht mehr." wird festgestellt, dass er genetisch nicht der Vater ist und das genügt dann.
Der muss nicht tot, verschollen oder geschieden sein. Im Wesentlichen reicht eine Willensbekundung des Kindes.
Das ist keine App oder so ein Softdrink den man einfach wegschmeißt. Das Kind kann nicht eifnach aus einer Laune heraus sagen ich will den nicht mehr. Das ist doch Lächerlich. Glaubst du das echt?
Kann das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten?
Ja, jedes durch Samenspende gezeugte Kind kann die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten (§ 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Diese Anfechtungsmöglichkeit ist Teil des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung32. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Gericht erklärt werden. Diese Frist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen33. Das wäre wohl die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit Volljährigkeit an zu laufen. Das früh aufgeklärte Spenderkind kann also anfechten, bis es 20 Jahre alt wird.
Das Kind kann selbst entscheiden, ob es von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen möchte, oder nicht. Egal welche Verträge Eltern, Ärzte und Spender miteinander schließen, sie können dem erwachsenen Spenderkind dieses Recht nicht nehmen.
Entschließt sich das Spenderkind, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, überprüft das Gericht, ob Kind und Vater genetisch verwandt sind. Die Vaterschaftsanfechtung ist erfolgreich, wenn Kind und Vater nicht genetisch verwandt sind. Nach einer erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem bisherigen Vater beseitigt. Damit hat das Kind auch keine Unterhalts- und Erbansprüche mehr gegen den bisherigen Vater. Das Verfahren ist völlig unabhängig von der Feststellung eines anderen Mannes als Vater. Kann (oder soll) der genetische Vater nicht festgestellt werden, ist das Kind rechtlich gesehen vaterlos.