Seit dem 19. Jahrhundert galt in Deutschland das "jus sanguinis", nach dem Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Im Jahr 2000 (Staatsangehörigkeitsreform) änderte sich das Staatsangehörigkeitsgesetz.
Zusätzlich zum Prinzip des jus sanguinis (aufgrund der Abstammung) wurde ein ergänzendes "jus soli" (aufgrund des Landes der Geburt) eingeführt. Kinder ausländischer Staatsangehöriger, erhalten seitdem die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sie in Deutschland geboren sind.
Die so erworbene doppelte Staatsbürgerschaft besteht bis zur Volljährigkeit. Bis zum 23. Lebensjahr muss sich die Person dann für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. . Die Entscheidung muss schriftlich abgegeben werden. Wenn die Erklärung nicht bis zum 23. Lebensjahr erfolgt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Entscheidet sich das "Kind", die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, muss es sich bemühen, aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen:
Ein Behalten der ausländischen Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn
einerseits die Voraussetzungen für die Mehrstaatigkeit, wie sie auch für die Einbürgerung gelten, vorliegen.
Andererseits kann es Gründe geben, die die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar machen:
Das ausländische Recht erlaubt kein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ( Mexiko, Urugay, Argentinien)
Die Entlassung wird regelmäßig verweigert (Algerien, Marokko, Syrien und Tunesien, z.T. Iran)
Die Entlassung wird verweigert aus Gründen, die nicht beim Antragsteller liegen, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat
Die Entlassungsgebühr ist unzumutbar hoch (dzt. über dem monatlichen Durchschnittsbruttolohn von € 1315)
Durch die geforderte Ableistung des ausländischen Wehrdienstes würde man in eine bewaffnete Auseinandersetzung kommen.
Die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes ist unzumutbar ist, weil man von seiner Familie getrennt würde.
Die Forderung der Ableistung des Wehrdienstes ist unzumutbar, weil man Dienst an der Waffe leisten müsste und eine Verweigerung nicht möglich ist.
Da es sich bei einem solchen "Kind" aber um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und weil dessen deutsche Staatsangehörigkeit durch die Verankerung in der Verfassung besonders geschützt ist, ist das eine Erweiterung der allgemeinen Mehrstaatigkeit-Bestimmung.
Daher muss – auch wenn nicht alle sonst erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung vorliegen – bei diesen "Kindern" überprüft werden, ob ihnen die Aufgabe oder der Verlust ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft zumutbar ist.
Hier gelten zwar andere Voraussetzungen als sie für die Beibehaltungsgenehmigung bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, aber auch in diesem Fall muss ein Antrag auf Beibehaltung der ausländischen Staatsbürgerschaft gestellt werden.
Ist der Antrag genehmigt, kann das "Kind" die ausländische Staatsangehö- rigkeit beibehalten und wird Doppelstaater.