hmm noch bin ich skeptisch, die einzige quelle die dazu zu finden ist ist der CCC
und grade das wort Bundestrojaner erinnert stark an den ersten April.
andere informationen die ich zum §202a StGB gefudnen haben besagen dass es weiterhin erlaubt sein soll, sicherheitssoftware zu benutzen, für genauere auslegung müsste man schon den kompletten gesetzestext kennen. Btw im "alten" 202 taucht auch das Wort "unbefugt" auf
was also sowieso den betreiber und verwalter der daten aussen vor lässt.
Bitte wenn jemand den neuen text hat online stellen
mfg
Acid
ah wer googelt wird fündig
Auch nach der Neufassung des Tatbestandes ist die Verschaffung des Zugangs zu Daten
unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen nur strafbewehrt, wenn der Täter unbefugt
handelt. Nicht strafbar ist daher z. B. das Aufspüren von Sicherheitslücken im EDVSystem
eines Unternehmens, soweit der „Hacker“ vom Inhaber des Unternehmens mit
dieser Aufgabe betraut wurde.
Eine Einschränkung des Absatzes 1 Nr. 2 soll – in Anlehnung an § 263a Abs. 3 StGB –
dadurch erreicht werden, dass bereits im objektiven Tatbestand auf die Bestimmung des
Computerprogramms als Mittel zur Begehung einer Straftat nach §§ 202a und 202b StGB
abgestellt wird, um eine Überkriminalisierung zu verhindern. Es kommt insoweit auf die
(objektivierte) Zweckbestimmung des Programms an. Somit ist sichergestellt, dass nur
Hacker-Tools erfasst werden und die allgemeinen Programmier-Tools, -Sprachen oder
sonstigen Anwendungsprogramme bereits nicht unter den objektiven Tatbestand der
Strafvorschrift fallen. Das Programm muss aber nicht ausschließlich für die Begehung einer
Computerstraftat bestimmt sein. Es reicht, wenn die objektive Zweckbestimmung des
Tools auch die Begehung einer solchen Straftat ist.
der zweite absatz davon ist wage auslegbar, aber sollte es was wahrscheinlich nie der fall sein wird doch mal vor ein gericht kommen dass ein systemadministrator oder netzwerktechniker die sicherheit seiner daten überprüft, hey wir haben es hier mit richtern zu tun... nicht mit unmenschen ^^