30.04.2014, 18:44
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Dornfeld schrieb:Das denk ich mir doch net aus. Hab ich unter deinem Link gelesen.
http://www.spenderkinder.de/dierechtlich...n/#frage17
Kann das Spenderkind die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten?
Ja, jedes durch Samenspende gezeugte Kind kann die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten (§ 1600 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Diese Anfechtungsmöglichkeit ist Teil des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung32. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Gericht erklärt werden. Diese Frist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen33. Das wäre wohl die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit Volljährigkeit an zu laufen. Das früh aufgeklärte Spenderkind kann also anfechten, bis es 20 Jahre alt wird.
Das Kind kann selbst entscheiden, ob es von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen möchte, oder nicht. Egal welche Verträge Eltern, Ärzte und Spender miteinander schließen, sie können dem erwachsenen Spenderkind dieses Recht nicht nehmen.
Entschließt sich das Spenderkind, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, überprüft das Gericht, ob Kind und Vater genetisch verwandt sind. Die Vaterschaftsanfechtung ist erfolgreich, wenn Kind und Vater nicht genetisch verwandt sind. Nach einer erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem bisherigen Vater beseitigt. Damit hat das Kind auch keine Unterhalts- und Erbansprüche mehr gegen den bisherigen Vater. Das Verfahren ist völlig unabhängig von der Feststellung eines anderen Mannes als Vater. Kann (oder soll) der genetische Vater nicht festgestellt werden, ist das Kind rechtlich gesehen vaterlos.
Die Intention des Kindes den rechtlichen Vater deshalb abzulehnen, weil es von dem genetischen Geld will, ist aber Vorsatz. Das kann man gerichtlich angehen und sich diesbezüglich verteidigen.