08.12.2018, 22:40
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So wie du es schreibst ist es jetzt aber auch wieder nicht.
Zitat:Dabei legte die BPjM Wert darauf, dass sich die Prüfung lediglich auf den Tatbestand der Jugendgefährdung bezieht, nicht aber auf die strafrechtliche Relevanz nach 86a StGB:
"Aufgrund des jugendschutzrechtlich vorgegebenen Prüfumfangs war auch nicht über die strafrechtliche Relevanz hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) zu entscheiden.
Die Prüfung erfolgte aufgrund der im Jugendschutzgesetz normierten sowie im Rahmen der Spruchpraxis fortentwickelten Tatbestände der Jugendgefährdung.
Früher war mehr Lametta!