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[Info] CH: Runterladen ist nicht illegal
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Hehe es ist schön in der Schweiz zu wohnen:

Zitat:Runterladen ist nicht illegal

Wer gratis Musik für sich selber aus dem Web herunterlädt, tut nichts Illegales, sagen Fachleute. Die Musikindustrie bestreitet das: Ihr Verband verlangt einen Franken pro Titel.

Thomas Müller - tmueller@ktipp.ch

Drei von vier Jugendlichen laden gelegentlich oder regelmässig Musik aus dem Internet auf ihren Computer herunter. Dies ergab eine Umfrage, die das Institut für angewandte Medienwissenschaft der Hochschule Winterthur ZH im Auftrag des Senders «Viva Schweiz» unter 470 Jugendlichen durchgeführt hat. «Sie tun es, obwohl sie glauben, es sei verboten», stellt Untersuchungsleiter Max Müller fest.

Dieser Irrglaube ist auch unter Erwachsenen weit verbreitet. Kein Wunder, denn viele Medien haben die Sichtweise der Musikindustrie unkritisch übernommen. «Songs können gratis - und illegal - heruntergeladen werden», hiess es etwa in der «NZZ am Sonntag» vom 27. Juni 2004. Auch «Berner Zeitung», «Tages-Anzeiger», «Neue Luzerner Zeitung» und «Wochenzeitung» schrieben vom «illegalen» Herunterladen.

Tatsache ist aber: Weder in der Schweiz noch in Deutschland oder in den USA hat je ein Gericht entschieden, der «Download» von Musik, Filmen oder Spielen für den Privatgebrauch sei unzulässig. Wurde jemand verurteilt, war es immer wegen «Uploads», also weil er im Rahmen einer Tauschbörse selber solche Dateien angeboten hatte.

Hier liegt auch die Crux von Tauschbörsen wie Kazaa, Gnutella und Lime Wire für Internetnutzer in der Schweiz: Sie dürfen zwar - mit Hilfe eines im Netz gratis erhältlichen Programms - Musik von anderen Teilnehmern beziehen, nicht aber die Musik auf ihrem eigenen Computer anderen Teilnehmern zur Verfügung stellen.


Auch «Raubkopien» runterladen ist legal

Der Grund: Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz erlaubt das Vervielfältigen - und darum handelt es sich sowohl beim Up- als auch beim Download - nur zum Privatgebrauch, also für sich selber sowie für Freunde und Verwandte. Wer aber geschützte Werke im Internet anbietet, verwendet sie offensichtlich nicht mehr privat.

Dies wurde zwei jugendlichen Computerfreaks aus dem Kanton Aargau zum Verhängnis, die hunderte MP3-Musikdateien (siehe dazu Seite 32) zum kostenlosen Download anboten. Das Bezirksgericht Bremgarten AG verurteilte sie im Frühling 2003 zu je 1000 Franken Busse. Zudem mussten beide mehrere tausend Franken Schadenersatz zahlen.

Nun gibt es zwar Juristen, die sagen, man könne eine Datei, die verbotenerweise ins Netz gestellt wurde, nicht legal herunterladen. Sie sind aber klar in der Minderheit. «In keinem der gängigen Kommentare zum Urheberrechtsgesetz wird diese Meinung vertreten», bilanziert der Zürcher Anwalt Cyrill Rigamonti, der sich im Rahmen eines Forschungsprojekts an der renommierten amerikanischen Harvard-Universität mit der Frage befasst hat. Für ihn ist klar: «Auch das Herunterladen so genannter "Raubkopien" für private Zwecke ist rechtlich unbedenklich.»

Eine K-Tipp-Umfrage bei Rechtsprofessoren und spezialisierten Anwälten bestätigt mit überwiegender Mehrheit diesen Befund: «Meiner Ansicht nach spielt es keine Rolle, ob das Werk, das heruntergeladen wird, zulässigerweise ins Netz gestellt wurde oder nicht», sagt etwa der Basler Professor Fritz Rapp. Gleicher Meinung ist sein Zürcher Kollege Reto Hilty. Und der Leiter der Urheberrechtsabteilung beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum, Carlo Govoni, bestätigt: «Der Downloader hat das illegale Verhalten des Uploaders nicht zu verantworten.»


Musikindustrie: Milliardenverluste

Sogar die Interessenvertreter der Urheber teilen diese Ansicht: «Wir gehen davon aus, dass das Herunterladen von Musik und Multimediawerken aus dem Internet zum Privatgebrauch frei ist», heisst es auf der Homepage der Suisa, die in der Schweiz die Rechte der Komponisten, Texter und Musikverleger verwertet. Ähnliches ist auf der Internetseite von Suissimage, der Gesellschaft der Filmschaffenden, zu lesen.

Erfreuliche News also für Downloader von Musik, Filmen und Spielen. Wer über Tauschbörsen gratis herunterlädt, sollte jedoch unbedingt darauf achten, dass er selber keine Dateien zugänglich macht. Bei den meisten Börsen genügt dafür ein einfacher Klick. Wichtig auch: Computerprogramme dürfen nie ohne Zustimmung des Rechteinhabers heruntergeladen werden - auch nicht zum Privatgebrauch. So stehts im Gesetz.

Gar nicht einverstanden mit der vorherrschenden Expertenmeinung zum Musik-Download ist der Verband der Tonträger-Produzenten (Ifpi). Das erstaunt nicht, denn der Musikindustrie entgehen durch den Online-Datentausch weltweit mehrere Milliarden Dollar pro Jahr. Mit einer breit angelegten Kampagne versucht sie denn auch, Musikliebhaber von Tauschbörsen fern zu halten.


Hemdsärmliges Vorgehen gegen User

Dazu gehört, dass die Ifpi Schweiz den Datenverkehr im Web mit einer Software nach auffälligen Bewegungen von MP3-Dateien absucht. So werden täglich 3000 bis 4000 verdächtige Datentransfers registriert. «Gegen rund 1300 Privatpersonen sind wir seit 1999 vorgegangen», verkündete Ifpi-Schweiz-Sekretär Peter Vosseler in der «Neuen Luzerner Zeitung».

Vorgehen heisst: Die Ifpi schickt dem User einen Brief und bittet ihn, sich zu melden. Da der Verband nur die IP-Adresse des Computers und den Provider kennt, erfolgt die Kontaktaufnahme via Provider. Dieser darf die Identität seines Kunden nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens offen legen.
Wer auf das Ifpi-Schreiben reagiert, wird mit einer happigen Schadenersatzforderung konfrontiert: 50 Franken pro illegal angebotenen Song. Und - pikant: User, die beim Upload erwischt wurden, sollen gleich noch einen Franken für jeden Song zahlen, den sie aus dem Internet heruntergeladen haben - eine Forderung, die vor Gericht kaum durchzusetzen wäre.

Die Ifpi kann sich dieses hemdsärmlige Vorgehen nur leisten, weil sie ein Druckmittel in der Hand hat: eine Strafanzeige. Den Vorwurf, der Verband nutze dieses Druckmittel, um auch unrechtmässige Forderungen durchzusetzen, weist Ifpi-Sekretär Vosseler zurück: «Unseres Erachtens ist das Herunterladen illegal; wir betrachten einen Franken pro unautorisiert verwendeten Song als eher günstige Schadenersatzlösung.»

Vosseler behauptet aber, dass bisher rund 800 Personen einem solchen «Vergleich» zugestimmt hätten. Und dies, obwohl zum Schadenersatz noch «Rechtskosten» zwischen 300 und 4000 Franken dazukämen.



Mehr Verbote und Gebühren

Der Entwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes verheisst für Konsumenten nicht viel Gutes.

Laut Revisionsentwurf, der noch bis Ende Januar 2005 in der Vernehmlassung ist, soll das Herunterladen von Musik und Filmen zum Privatgebrauch legal bleiben. In anderen Punkten wird die Lage für Konsumenten schlechter:
- Künftig soll sich strafbar machen, wer die Kopiersperre einer CD oder DVD knackt. Wer dies für den privaten Gebrauch tut, soll zwar straflos bleiben. Da die Industrie jedoch zunehmend auf Scheiben mit Kopiersperre setzt, würde der Privatgebrauch faktisch ausgehebelt.
- Käufer einer unbespielten CD oder DVD sollen weiterhin die im Preis enthaltene Urheberrechtsentschädigung bezahlen, obwohl sie das damit abgegoltene Kopierrecht nur noch in beschränktem Ausmass ausüben könnten.
- Die Urheberrechtsentschädigung für privates Kopieren soll neu auch auf Geräten erhoben werden, mit denen Musik nicht nur abgespielt, sondern auch aufgenommen respektive auf einen Datenträger übertragen werden kann.



Hatten Sie schon Probleme mit Verbänden oder Behörden, weil Sie bei WebTauschbörsen mitgemacht haben? Diskutieren Sie mit unter http://www.ktipp.ch.

Copyright © K-Tipp 20/04 vom 1. Dezember 2004 - Seite 15
Gesunder Menschenverstand ist die Sammlung von Vorurteilen, die man bis zum 18. Geburtstag erworben hat.
Zitat vermutlich von Albert Einstein
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